Darlehensrückzahlung: Darlegungs- und Beweislast
Landgericht Hagen, Urteil vom 22.05.2012 - 6 O 59/12
Eine Tatsache ist beweisen, wenn für sie nach der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (§ 286 Absatz 1 ZPO) ein
so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass aus der Perspektive
eines vernünftigen Betrachters Zweifeln Schweigen geboten ist,
ohne sie völlig auszuschließen. Macht eine Partei
Darlehensrückzahlungsansprüche geltend, hat sie
hinreichend substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,
dass als Rechtsgrund für die Leistung eines bestimmten
Geldbetrages zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag vereinbart
wurde. Den Darlehensgeber trifft dementsprechend die Beweislast
für die causa der dem Darlehensnehmer gegenüber
erbrachten Geldleistung.
Dem Umstand, dass die Kläger ihre Behauptung eines Vertragsabschlusses nicht durch die Vorlage einer Vertragsurkunde untermauern können, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Absatz 1 ZPO) Rechnung zu tragen, auch wenn das BGB für einen wirksamen Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Absatz 1 und 2 BGB ist, keine Schriftform vorsieht. Ein schriftlicher Darlehensvertrag bedeutet über den Beweismwert des § 416 ZPO hinaus ein Indiz dafür, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt abgeschlossen wurde. Bei einem Darlehensvertrag in der Größenordnung von 50.000,00 EUR ist eine schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarung üblich.
Bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptungen, die jedoch die theoretische Denkbarkeit des Klagevorbringens nicht kategorisch ausschließen, so erhöhen sich dadurch die Anforderungen an die Darlegungen der klägerischen Partei und an die Aussagen von Zeugen, mit deren Hilfe der klägerische Vortrag unter Beweis gestellt werden soll.
Dem Umstand, dass die Kläger ihre Behauptung eines Vertragsabschlusses nicht durch die Vorlage einer Vertragsurkunde untermauern können, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Absatz 1 ZPO) Rechnung zu tragen, auch wenn das BGB für einen wirksamen Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Absatz 1 und 2 BGB ist, keine Schriftform vorsieht. Ein schriftlicher Darlehensvertrag bedeutet über den Beweismwert des § 416 ZPO hinaus ein Indiz dafür, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt abgeschlossen wurde. Bei einem Darlehensvertrag in der Größenordnung von 50.000,00 EUR ist eine schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarung üblich.
Bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptungen, die jedoch die theoretische Denkbarkeit des Klagevorbringens nicht kategorisch ausschließen, so erhöhen sich dadurch die Anforderungen an die Darlegungen der klägerischen Partei und an die Aussagen von Zeugen, mit deren Hilfe der klägerische Vortrag unter Beweis gestellt werden soll.
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Materiell-rechtliche Auswirkungen der Rücknahme einer Prozessaufrechnung
Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 05.08.2011 - 93 C 193/10
Nach
zutreffender Ansicht hat
die Prozessaufrechnung eine Doppelnatur und ist dieser zufolge sowohl
Privatrechtsgeschäft als auch Prozesshandlung. Der
Eintritt der Wirkung des § 389 BGB richtet sich indes allein
nach dem materiellen Recht.
Die Rücknahme der materiell-rechtlichen Aufrechnungserklärung ist wegen ihrer Gestaltungswirkung ausgeschlossen und endgültig. Wie die materiell-rechtliche Wirkung der (Prozess-) Aufrechnung durch gegenläufige Erklärungen im weiteren Prozessfortgang wieder beseitigt werden könnte, ist daher nicht erkennbar. Insoweit ist die Norm des § 139 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof einen anderen Standpunkt vertreten mag, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Entscheidungen vom 30.03.1994 (VIII ZR 132/92) und 19.11.2008 (XII ZR 123/07) setzen sich kaum mit der zugrunde liegenden Probelamtik auseinander.
Die Rücknahme der materiell-rechtlichen Aufrechnungserklärung ist wegen ihrer Gestaltungswirkung ausgeschlossen und endgültig. Wie die materiell-rechtliche Wirkung der (Prozess-) Aufrechnung durch gegenläufige Erklärungen im weiteren Prozessfortgang wieder beseitigt werden könnte, ist daher nicht erkennbar. Insoweit ist die Norm des § 139 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof einen anderen Standpunkt vertreten mag, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Entscheidungen vom 30.03.1994 (VIII ZR 132/92) und 19.11.2008 (XII ZR 123/07) setzen sich kaum mit der zugrunde liegenden Probelamtik auseinander.
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Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen nicht rechtzeitiger Vollziehung
Landgericht Hagen, Urteil vom 06.06.2011 - 10 O 88/11
Der Ablauf
der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO
zählt
zu den "veränderten Umständen" im Sinne des
§ 927 ZPO,
so dass eine einstweilige Verfügung auf Antrag des
Verfügungsschuldners im Falle der nicht fristgerechten
Parteizustellung aufzuheben ist. Bei einer Urteilsverfügung
beginnt die Vollziehungsfrist ab dem Zeitpunkt der
Urteilsverkündigung zu laufen.
Eine nicht
fristgerecht
vollzogene einstweilige Verfügung ist im Verfahren nach
§ 927
ZPO mit ex-tunc-Wirkung aufzuheben, denn Sinn und Zweck der
Vollziehungsfrist ist, dass der im Anordnungsverfahren obsiegende
Verfügungsgläubiger gezwungen werden soll, sich
umgehend
darüber schlüssig zu werden, ob er von der
einstweiligen
Verfügung Gebrauch machen will oder nicht. Auf diese Weise
soll
verhindert werden, dass der Verfügungsschuldner noch nach
längerer Zeit mit einer Vollstreckung überrascht
wird, obwohl
sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben
können.
Ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsgläubigers bekannt, dass sein Mandant im Anordnungsverfahren obsiegt hat, muss er sich rechtzeitig vor Ablauf der Vollziehungsfrist darum bemühen, dass ihm das erkennende Gericht eine abgekürzte (vollstreckbare) Ausfertigung des Urteils erteilt, um diese Urteilsausfertigung den gegenerischen Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig zustellen zu können. Er darf nicht zunächst darauf warten, dass im das Gericht zunächst das in vollstänidger Form abgefasste Urteil von Amts wegen zustellt.
Wird die einstweilige Verfügung wegen nicht fristgerechter Vollziehung ex tunc aufgehoben, sind die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der des ursprünglichen Anordnungsverfahrens dem Verfügungsgläubiger aufzuerleben. Eine Trennung der Kosten des Anordnungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens erscheint im Falle der Versäumung der Vollziehungsfrist nicht gerechtfertigt. Macht der Verfügungsgläubiger von der einstweiligen Verfügung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Gebrauch, muss er sich so behandeln lassen, als sei von vornherein ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorhanden gewesen.
Ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsgläubigers bekannt, dass sein Mandant im Anordnungsverfahren obsiegt hat, muss er sich rechtzeitig vor Ablauf der Vollziehungsfrist darum bemühen, dass ihm das erkennende Gericht eine abgekürzte (vollstreckbare) Ausfertigung des Urteils erteilt, um diese Urteilsausfertigung den gegenerischen Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig zustellen zu können. Er darf nicht zunächst darauf warten, dass im das Gericht zunächst das in vollstänidger Form abgefasste Urteil von Amts wegen zustellt.
Wird die einstweilige Verfügung wegen nicht fristgerechter Vollziehung ex tunc aufgehoben, sind die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der des ursprünglichen Anordnungsverfahrens dem Verfügungsgläubiger aufzuerleben. Eine Trennung der Kosten des Anordnungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens erscheint im Falle der Versäumung der Vollziehungsfrist nicht gerechtfertigt. Macht der Verfügungsgläubiger von der einstweiligen Verfügung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Gebrauch, muss er sich so behandeln lassen, als sei von vornherein ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorhanden gewesen.
anonymisierter Volltext der Entscheidung (172 kB)
Anwendbarkeit der DIN 6880 Teil 3
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2010 - I-19 U 97/09
Die DIN 6880 Teil 3 ist nicht teilweise durch die DIN EN 335 Teil 1 abgeschafft worden. Hinsichtlich der Frage des vorbeugenden chemischen Holzschutzes ist demzufolge davon auszugehen, dass die "Gefährdungsklasse 0" nach wie vor gültig ist und den gegenwärtigen Stand der Technik widerspiegelt.
Die Einholung eines Obergutachtens nach § 412 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das erste Gutachten nach mündlicher Verhandlung mangelhaft ist oder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor, wenn nach der Anhörung des Sachverständigen die bis dahin bestehenden Widersprüche des Gutachtens aufgeklärt und die Ausführungen überzeugend sind sowie die tatsächlichen Voraussetzungen klargestellt wurden.
anonymisierter Volltext der Entscheidung (237 kB)
Sachliche Zuständigkeit bei Streit über Gaspreiserhöhungen
Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 03.09.2009 - 94 C 22/09
Für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind gemäß
§ 78
Satz 1 und 2 GWB - unabhängig vom jeweiligen Streitwert -
ausschließlich die Landgerichte zuständig, wenn
diese die
Anwendung des GWB betreffen. Dies gilt auch wenn der Ausgang des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von einer Entscheidung
abhängt,
die nach dem GWB zu treffen ist.
Wendet
der Gaskunde - wie im vorliegenden Rechtsstreit - unter Hinweis auf
eine marktbeherrschenden Stellung des Energieversorgers ein, dass eine
Preisbestimmung unbillig sei, dann gibt dies Veranlassung, nicht nur
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 BGB zu
prüfen, sondern auch das Vorliegen der
Missbrauchsvoraussetzungen
nach § 19 Absatz 4 Nr.2 GWB und der Verbotsvoraussetzungen des
neuen § 29 GWB. Durch die zuletzt genannte Vorschrift, die in
der
Rechtsprechung und Literatur noch weitgehend unberücksichtigt
geblieben ist, soll für den Bereich der Energiewirtschaft
Preismissbräuchen durch eine Verschärfung der
Missbrauchstatbestände und die Erleichterungen für
die
Kartellbehörde bei der Wahrnehmung der
Preismissbrauchsaufsicht
effektiver als bislang, mithin effektiver als dies allein § 19
GWB
ermöglicht, begegnet werden.
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Volltext der Entscheidung
(234 kB)
Unwirksame Werbevertragsklausel
Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 31.07.2008 - 94 C 36/08
anonymisierter
Volltext der Entscheidung
(234 kB)
Unwirksame Werbevertragsklausel
Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 31.07.2008 - 94 C 36/08
Die
in dem Formulartext eines Anzeigenauftrages enthaltene Klausel, wonach
die Anzeige sechs weitere Monate "zum oben genannten Preis pro Monat"
erscheinen soll, wenn der Auftraggeber den Auftrag nicht bis 20 Tage ab
Erstrechnungsdatum durch eine schriftliche Nachricht "beendet" oder
bereits bei seiner Unterschrift den Zusatz "einmalig" vermerkt, ist
gemäß § 307 BGB unwirksam.
Die
in dem Formulartext enthaltene Erklärungsfiktion benachteiligt
den
Vertragspartner unangemessen, insbesondere weil ein anerkennenswertes
berechtigtes Interesse des Verlages an der Verwendung der
Erklärungsfiktion fehlt. Das Interesse des Verlages liegt
erkennbar darin, über den Erstauftrag hinaus einen
weitreichenderen Auftrag zu erhalten mit einem sechsmal
größeren Volumen.
Gegen die Wirksamkeit der Klausel spricht auch, dass ein nicht allzu aufmerksamer Leser übersehen könne, dass seine Unterschrift nicht nur den in der oberen Hälfte des Formulartextes angesprochenen ersten Auftrag zum "Kennenlernen" abdeckt, sondern sich eben auch auf einen weiteren Auftrag über Folgeanzeigen bezieht.
Gegen die Wirksamkeit der Klausel spricht auch, dass ein nicht allzu aufmerksamer Leser übersehen könne, dass seine Unterschrift nicht nur den in der oberen Hälfte des Formulartextes angesprochenen ersten Auftrag zum "Kennenlernen" abdeckt, sondern sich eben auch auf einen weiteren Auftrag über Folgeanzeigen bezieht.